Regeste
Art. 8 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV , Art. 9 und 10 BetmG , Art. 48 BetmV, Art. 24 und 26 HMG ; Abgabe von Natrium-Pentobarbital für den begleiteten Suizid einer psychisch kranken Person.
Natrium-Pentobarbital kann einem Sterbewilligen weder nach dem Betäubungsmittelrecht noch nach dem Heilmittelrecht ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden (E. 4). Art. 8 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV verpflichten den Staat nicht dazu, dafür zu sorgen, dass Sterbehilfeorganisationen oder Suizidwillige Natrium-Pentobarbital rezeptfrei beziehen können (E. 5-6.3.6).