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Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen.
Auf Leistungen, auf die der Anspruch vor mindestens 24 Monaten entstanden ist, werden für die Zeit frühestens ab 1. Januar 2003 Verzugszinsen geschuldet. (Erw. 2.2)
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Artikel: Art. 26 Abs. 2 ATSG