Regeste
Fähigkeitsnachweis als Voraussetzung für die Erteilung einer Weinhandelsbewilligung.
BRB vom 12. Mai 1959 über den Handel mit Wein (Art. 4 Abs. 3 lit. b). Der Nachweis kann auch durch andere Ausweise erfolgen als durch ein Abschlusszeugnis eines Monatskurses einer Weinfachschule (E. 3).