Regeste
Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG ; Art. 45 Abs. 2 AVIV; Art. 2, 10, 20, 21 und 39 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988; Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969.
- Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG widerspricht dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 nicht.
- Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungen (Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 37 und 39 UVG , Art. 7 aMVG, Art. 35 BVG, BGE 107 V 228 Erw. 2a betr. Krankenkassen) ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV ausdrücklich auch bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vorzunehmen.
- Keine vorgängige Mahnung bei Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Bestätigung der Rechtsprechung).
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