Regeste
Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (je in Verbindung mit Art. 16 ATSG): Koordination der Invaliditätsbemessung durch verschiedene Sozialversicherungsträger.
Hat ein Sozialversicherungsträger den Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in vertretbarer Weise rechtskräftig festgelegt, kann ein anderer Versicherer davon nicht unter Berufung auf ein im Verfahren nach BGE 128 V 29 ermitteltes anderes Ergebnis abweichen. (Erw. 3)