Regeste
1. Art. 38 Ziff. 4 StGB verlangt nicht, dass die Reststrafe vollständig zu verbüssen ist (E. 4).
2. Keine Überschreitung der Rechtsetzungskompetenz durch Art. 2 Abs. 5 VStGB 1, der festlegt, dass auch eine Reststrafe bei der Bestimmung des frühesten Zeitpunktes der bedingten Entlassung angemessen berücksichtigt werden darf (E. 1 und 5).