Regeste a
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen ( Art. 196 ff. und 263 ff. StPO ); Überprüfung durch das Bundesgericht mit freier Kognition ( Art. 36 und 190 BV , Art. 95 lit. a, Art. 98 und 106 Abs. 2 BGG ).
Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition ( Art. 196 lit. a-c StPO ). Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO; E. 2.2).
Regeste b
Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 263 StPO, Art. 70, 71 und 73 StGB ).
Nach Art. 71 Abs. 3 StGB kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates eine Beschlagnahme angeordnet werden (E. 4.1.2). Eine solche Beschlagnahme ist auch möglich, wenn ein Privatkläger am Verfahren beteiligt ist; sie ermöglicht die vorläufige Sicherung auch desjenigen Teils der Ersatzforderung, der voraussichtlich der Privatklägerschaft zuzuweisen sein wird (Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB; E. 4.2).
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