Regeste
Art. 97 ff. OG, Art. 24 und Art. 34 RPG ; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Revisions- oder Berichtigungsentscheide, mit denen nach Erlass einer Verfügung nach Art. 24 RPG eine Parteientschädigung zugesprochen wird, nicht zulässig. In diesen Fällen besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen kantonalem Verfahrensrecht und Bundesrecht; die Gefahr einer Vereitelung von Bundesrecht besteht ebenfalls nicht. Bestimmungen über die Berichtigung oder Revision von Entscheiden über eine Parteientschädigung dienen auch nicht dem Vollzug von Art. 24 RPG (Präzisierung der Rechtsprechung).