Regeste
Art. 23 Abs. 6 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ANAG und Art. 2 Abs. 1 ANAV sowie Art. 23 Abs. 4 ANAG; Meldepflicht des Gastgebers.
Wer illegal einen Ausländer beschäftigt und gleichzeitig beherbergt, macht sich nach Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Verstosses gegen die Meldepflicht des Gastgebers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ANAG entfällt, da Gastgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAV nur ist, wer einer Person, die nicht in seinem Dienst steht, Unterkunft gewährt (E. 3).