Regeste
Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG: Kürzung der Invalidenrente wegen eines krankhaften Vorzustandes.
- Die Kürzung der Invalidenrente nach dieser Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall eine längerdauernde, erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und damit invalidisierenden Charakter aufweist.
- Frage offen gelassen, ob die Gesundheitsschädigung in zeitlicher Nähe zum Unfall liegen muss, damit eine Rentenkürzung zulässig ist.
- In casu Kürzung der Invalidenrente unzulässig, weil mit dem psychischen Krankheitsbild vor dem Unfall nie eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verbunden war.