Regeste
Treffen mehrere strafbare Handlungen zusammen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 346 StGB, wenn die einzelnen Handlungen eine juristische Handlungseinheit ("Kollektivdelikt") bilden. In den übrigen Fällen einer Handlungsmehrheit bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 350 Ziff. 1 StGB (E. 4).