Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel.
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3).