Regeste a
Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO. Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung.
Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Regeste b
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 88, Art. 65 und Art. 241 Abs. 2 ZPO . Wirkung des Rückzugs einer negativen Feststellungsklage.
Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 3).