Regeste
Kindesunterhalt; Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners (Art. 286 Abs. 2 ZGB); Anwendungsbereich von Art. 279 Abs. 1 ZGB.
Zugunsten des Unterhaltsschuldners ist die in Art. 279 Abs. 1 ZGB vorgesehene einjährige Rückwirkung ab Klageerhebung nicht sinngemäss anzuwenden (E. 3b/aa).