Regeste
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes.
Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat.