Regeste
Schreibweise eines Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV).
Unzulässigkeit der Schreibweise Djonatan für Jonathan: Weil rein phonetisch, ist sie absurd und verletzt daher die Interessen des Kindes.
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Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV