Regeste
Art. 6 Abs. 1 UVG; Adäquanz eines zweiten, nicht versicherten Folgeunfalls.
Ein zweiter, nicht versicherter Unfall kann eine Leistungspflicht des für einen ersten Unfall zuständigen Unfallversicherers auslösen, sofern der zweite Unfall adäquat kausale Folge des ersten ist (E. 6.2 und 6.3). Frage offengelassen, ob es sich bei den rechtsprechungsgemässen Anforderungen um eine spezielle Adäquanzprüfung handelt, oder ob diese in der allgemeinen Adäquanzformel aufgehen. Die Bejahung der Adäquanz setzt jedenfalls voraus, dass der unfallbedingte Vorzustand zu einem erhöhten Unfallrisiko führte (E. 7.3.1).