Regeste
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 und 3 KVG : Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Fehlt es an der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach Art. 89 Abs. 1 KVG, weil keine Streitigkeit zwischen Versicherer und Leistungserbringer vorliegt, bleibt im Streit zwischen versicherter Person und Leistungserbinger auch kein Raum für eine Vertretung durch den Versicherer nach Art. 89 Abs. 3 KVG (Erw. 4).
Auslegung des Begriffs des "Tiers garant" (Art. 42 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 3 KVG ). Das Gesetz bietet keinen Interpretationsspielraum etwa in dem Sinne, dass dieselbe Leistung nebeneinander sowohl nach dem System des Tiers payant wie auch des Tiers garant (teil-)vergütet werden kann (Erw. 5).