Regeste
Art. 81 Abs. 3 AHVV.
Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels - in casu der Schadenersatzklage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV - muss mit Gewissheit feststehen.
Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht.