Regeste
Art. 48 lit. a VwVG; Art. 103 lit. a OG; Art. 33 und 52 KVG .
Beschwerdelegitimation.
Weder einzelne Krankenversicherer noch deren Verbände, insbesondere das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer, sind mangels eines schutzwürdigen Interesses befugt, gegen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste Beschwerde zu erheben.