Regeste
Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 2 VZV; Bestimmung des leichten Falles bei Führerausweisentzug/Verwarnung.
Der leichte Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (E. 2b; Änderung der Rechtsprechung).
Wenn den Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden trifft, und er einen langjährigen ungetrübten Fahrerleumund besitzt, ist selbst bei einer grossen Verkehrsgefährdung (fahrlässige Tötung) die Anordnung bloss einer Verwarnung nicht ausgeschlossen (E. 2c).