Regeste
Art. 102 Ziff. 2 SVG; Veröffentlichung des Strafurteils.
Art und Umfang der Veröffentlichung haben sich nach dem Zweck der Massnahme zu richten. Innerhalb der sich daraus ergebenden Schranken sind sie ins richterliche Ermessen gestellt.
Das gleiche gilt für den Entscheid über die Frage, wo das Urteil zu veröffentlichen sei, z.B. am Orte der Widerhandlung oder am Wohnort des Verurteilten.