Regeste
Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Prüfungsgegenstand.
Eine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung fällt in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts, namentlich die Frage, ob die Rechtsprechung gemäss Geschäftsreglement durchgeführt wird und zweckmässig organisiert ist. Frage offengelassen, inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann (E. 4.2).
Gegenstandslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde, da das Bundesverwaltungsgericht den Mangel erkannt und das Koordinationsproblem gelöst hat (E. 4.2).