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Regeste

Art. 712i Abs. 1 ZGB; Gemeinschaftspfandrecht; Berechnung der Dreijahresfrist für Beitragsforderungen.
Massgebend für die Rückrechnung zur Ermittlung der drei Jahresbeiträge, für welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts beanspruchen kann, ist das Begehren um Eintragung des Gemeinschaftspfandrechts (E. 6.2.1).

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Artikel: Art. 712i Abs. 1 ZGB