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Regeste

Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1-3 IVV; Hilflosigkeit; Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (E. 4.3.2).

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Artikel: Art. 9 ATSG, Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 37 Abs. 1-3 IVV