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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); Schiedsfähigkeit; Autonomie der Schiedsklausel; relativer Charakter der Urteilsfähigkeit.
Die Schiedsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und damit auch für die Zuständigkeit der Schiedsrichter. Im objektiven Sinne bezieht sich der Begriff auf Angelegenheiten, die im Wege eines Schiedsverfahrens entschieden werden können (Schiedsfähigkeit ratione materiae). In seiner subjektiven Bedeutung (Schiedsfähigkeit ratione personae) bezieht er sich auf die Fähigkeit der Parteien, eine Schiedsvereinbarung zu schliessen (E. 7.2.1).
Da die Urteilsfähigkeit ein relativer Begriff ist, der konkret in Bezug auf eine bestimmte Handlung nach ihrer Art und Bedeutung beurteilt werden muss (relativer Charakter der Urteilsfähigkeit), wirkt sich eine mögliche Nichtigkeit des Hauptvertrags aufgrund der Urteilsunfähigkeit einer Partei nicht zwingend auf die darin enthaltene Schiedsklausel aus. Es sind Fälle denkbar, in denen eine Person über die erforderliche Urteilsfähigkeit verfügt, um die Bedeutung und Tragweite einer solchen Klausel zu erfassen, nicht aber die des Hauptvertrags und umgekehrt (E. 7.6.1; Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG