Regeste
Ist der Erwerb von Vermögensgegenständen eines Ehegatten durch ein vom andern Ehegatten gewährtes zinsloses Darlehen finanziert worden und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so hat der Ehegatte, der eine Ausnahme von der in Art. 206 Abs. 1 ZGB vorgesehenen gesetzlichen Mehrwertbeteiligung geltend zu machen beabsichtigt, zu beweisen, dass die Ehegatten eine derartige Ausnahme in der nach Art. 206 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen schriftlichen Form vereinbart haben (E. 3).