Regeste
Art. 21 Abs. 1, Art. 24 und 139 Ziff. 1 StGB ; versuchte Anstiftung zu Diebstahl.
Begriff der Anstiftung (E. 2a).
Wer vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen fremden Datenträger, z.B. eine CD-ROM oder eine Kopie derselben wegnimmt, um ihn sich anzueignen, begeht Diebstahl. Offen gelassen, ob die Wegnahme einer solchen Sache allenfalls auch unter Art. 143 StGB fällt, wenn die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind (E. 2b).