Regeste
Rechtsverzögerungsbeschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 87 OG).
Auch dieser Rechtsbehelf wegen Verletzung von Art. 4 BV ist erst nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig (E. 2b).
Gibt die kantonale Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht Anspruch auf Einschreiten, wenn sich eine bei ihm angehobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet erweisen sollte, so hat sich der Betroffene vor der Anrufung des Bundesgerichts an die kantonale Aufsichtsinstanz zu wenden (E. 3).