Regeste
Art. 32 StGB. Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht.
Wer in amtlicher Funktion ehrenrührige Fakten erwähnen und persönliche Eigenschaften und Motive werten muss, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit er nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen handelt.