Regeste
Art. 26 Abs. 3 (in der bis 30.Juni 1997 gültig gewesenen Fassung), Art. 49 Abs. 1 BVG: Invalidenrente im überobligatorischen Bereich nach Erreichen des Pensionierungsalters.
Die für die obligatorische Vorsorge zu Art. 26 Abs. 3 BVG (in der bis 30. Juni 1997 gültig gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung (BGE 118 V 100), wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, gilt auch in der überobligatorischen Vorsorge.