Regeste
Pflicht zur Verwendung der Amtssprache des Kantons im Verkehr mit den kantonalen Behörden. Auswirkungen. Überspitzter Formalismus. Art. 4 BV.
1. Im Verkehr mit den kantonalen Behörden ist die Amtssprache des Kantons zu verwenden (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Die kantonale Behörde, die innert Frist eine in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Kantons abgefasste Rechtsschrift erhält, sie dem Betreffenden nicht zurückschickt zur Übersetzung in die Amtssprache innert einer Nachfrist, sondern sie ohne weiteres für unzulässig erklärt, verfällt in überspitzten Formalismus und verletzt damit Art. 4 BV.