Regeste
Art. 1 Abs. 8 VRV, Strassenverzweigung.
Eine Strasse, die nur als Zufahrt zu einem Werk, nicht dem Durchgangsverkehr dient, bildet beim Zusammentreffen mit der Hauptstrasse keine Verzweigung.
Entscheidend ist die Bedeutung, die der Verkehrsweg für den allgemeinen Fahrverkehr hat, nicht, ob er in privatem oder öffentlichem Eigentum steht.