Regeste
Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Wiedererwägung oder Revision einer Revisionsverfügung.
Gegenstand einer Wiedererwägung oder Revision kann nur die Revisionsverfügung bilden, sofern sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung im Sinne von
BGE 133 V 108
beruht, nicht aber die ursprüngliche Rentenverfügung (E. 6).