Regeste
Art. 80 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG ; Vollstreckung eines Anfechtungsurteils.
Das Anfechtungsurteil gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel, soweit es den Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger Schadenersatz zu leisten (E. 4.2).