Regeste
Art. 401 StPO; Umfang der Anschlussberufung.
Die Anschlussberufung ist in ihrem Gegenstand nicht auf den Umfang der Berufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Ihre akzessorische Natur rechtfertigt jedoch eine Beschränkung nach Massgabe der betroffenen Parteien. Erhebt ein Privatkläger Hauptberufung, so ist die Anschlussberufung im Strafpunkt nur möglich in Bezug auf Straftaten, durch welche dieser Privatkläger in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 StPO). Die betroffenen Parteien sind durch die Hauptberufung definiert, und die Anschlussberufung muss sich in diesem Rahmen halten (E. 2).