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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_505/2008 /len 
 
Urteil vom 12. Dezember 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 4. Kammer. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 17. September 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 gegen B.________ eine Klage auf Zahlung von Fr. 400'000.-- nebst Zins einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Muri das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. August 2008 abwies mit der Begründung, die Klage sei aussichtslos; 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2008 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin