Regeste
Art. 84 Abs. 1 und Art. 135 Ziff. 2 OR ; Forderung in Euro; Unterbrechung der Verjährung durch ein Schlichtungsgesuch, worin die Forderung in Schweizer Franken beziffert ist.
Hinweis auf die Rechtsprechung bezüglich der Währung, in der der Gläubiger seine Rechtsbegehren formulieren muss (E. 5).
Der Gläubiger einer Fremdwährungsforderung unterbricht die Verjährung gültig, auch wenn er seine Forderung im Schlichtungsgesuch in Schweizer Franken formuliert hat (E. 6).