Regeste
Art. 4 BV, Art. 174 SchKG.
Art. 174 Abs. 1 SchKG. Die Praxis einer Berufungsinstanz, welche die Berücksichtigung von erst nach dem Konkurserkenntnis eingetretenen Tatsachen an objektive Voraussetzungen knüpft und die bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung befolgt, ist mit Art. 4 BV vereinbar (Erw. 1).
Formelle Rechtsverweigerung (Erw. 2).