Regeste
Militärorganisation, Quartierleistungspflicht, Entschädigung.
Die Schadenersatzforderung eines Kantonnementgebers gegen den Bund wegen Abbestellung einer von der Truppe zunächst beanspruchten Unterkunft beurteilt sich nicht nach Art. 22, sondern nach Art. 30 Abs. 2 MO. Der Betroffene hat demnach nicht Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung darzutun, sondern nur den behaupteten Schaden und dessen Kausalzusammenhang mit dem Militärdienst (Erw. 4).
Haftet der Bund nicht, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Selbstverschulden des Geschädigten verursacht worden ist? Frage offengelassen (Erw. 5).