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Art. 3 Abs. 4 KUVG und Art. 9bis Abs. 3 Vo V.
Voraussetzungen, unter welchen die Kassen befugt sind, von den Mitgliedern zusätzliche Beiträge zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts zu erheben.
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Artikel: Art. 3 Abs. 4 KUVG