Regeste
Forderungsklage einer verheirateten Frau aus eingebrachtem Gut während der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses; sachliche Zuständigkeit.
1. Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 49 OG gegen einen selbständigen Vorentscheid über die Zuständigkeit (E. 1).
2. Für die Beurteilung einer Forderung aus eingebrachtem Gut, die eine verheiratete Frau während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsprozesses gegenüber dem Ehemann gerichtlich geltend macht, ist ausschliesslich der Scheidungsrichter zuständig. Wurde die Forderungsklage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und ist der Scheidungsprozess in der Zwischenzeit abgeschlossen worden, so ist ein Nachverfahren zum Scheidungsprozess durchzuführen (E. 2-4).