Regeste
Art. 106 ff. SchKG. Unbekannter Drittansprecher. Verspätete Drittansprache.
Wer nicht mit Namen bekannt ist, kann keinen Drittanspruch geltend machen. Die Frage, ob seine Drittansprache verspätet sei, stellt sich daher nur für den Fall, dass seine Identität bekannt würde.