Regeste
Rechtslage nach dem Erwerb vinkulierter Namenaktien infolge Erbgangs.
1. Lehnt die Aktiengesellschaft Personen, die vinkulierte Namenaktien geerbt haben, gestützt auf Art. 686 Abs. 4 OR als neue Aktionäre ab, so hat sie ihnen den wirklichen Wert der Aktien zu ersetzen (E. 2 und 4).
2. Kein Fall unerlaubten Erwerbs eigener Aktien nach Art. 659 Abs. 1 OR (E. 3a); unerlaubte Einlagerückgewähr im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR (E. 3b)?
3. Kein Erklärungs- oder Grundlagenirrtum der Gesellschaft wegen Unterschätzung des wirklichen Werts der Aktien (E. 5).