Regeste
Widerstand gegen die Scheidung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch.
Der Widerstand gegen die Scheidung kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der beklagte Ehegatte nicht darauf beschränkt, sich der Klage zu widersetzen, sondern selber widerklageweise die Scheidung oder Trennung verlangt.