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Regeste

Vollstreckung eines Rückführungsentscheides nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HEntfÜ; SR 0.211.230.02).
Ein Rückführungsentscheid gemäss HEntfÜ wird nach kantonalem Zivilprozessrecht vollstreckt (E. 1). Im Vollstreckungsverfahren kann einzig geprüft werden, ob seit dem Rückführungsentscheid neue Tatsachen eingetreten sind, die vorübergehender Natur sind und dessen Vollstreckung als unzumutbar erscheinen lassen (E. 2). In diesem Sinn unbeachtliche Vorbringen (E. 3).

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