Regeste
Verhältnis zwischen Art. 2 lit. a MSchG, der allgemein zum Gemeingut gehörige Zeichen betrifft, und Art. 2 lit. b MSchG, der gewisse Formen vom Markenschutz ausschliesst (E. 2).
Bei der Verpackung von Schockoladepastillen macht die enge Röhrenform nicht das Wesen der Ware aus. Ebenso wenig ist sie technisch notwendig (E. 3).
Die Form einer engen Röhre ist ein banales Zeichen. Zur Verpackung der beanspruchten Ware besteht für sie kein absolutes Freihaltebedürfnis; sie ist gegebenenfalls als im Verkehr durchgesetzte Marke schutzfähig (E. 4).
Begriff der durchgesetzten Marke (E. 6).
Ob sich die Marke im Verkehr durchgesetzt hat, ist nach den Ergebnissen einer durchgeführten demoskopischen Untersuchung zu ermitteln, wie auch auf Grund der Umsatzzahlen und Werbekampagnen, welche die Markeninhaberin unter Verwendung der engen Röhrenform realisiert hat (E. 7 und 8).