Regeste
Feststellung des neuen Vermögens; Summarentscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG; Qualifikation als Endentscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 90 BGG ); Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG); nicht oberes kantonales Gericht als Vorinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG).
Entscheide nach Art. 265a Abs. 1 SchKG sind Endentscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (E. 1.1) und unterstehen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1.2).
Soweit eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist ein Entscheid nach Art. 265a Abs. 1 SchKG mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht gesondert anfechtbar. Letztinstanzlichkeit ist hingegen mit Blick auf die Rüge von Verletzungen des rechtlichen Gehörs gegeben (E. 1.3).
Im Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG entscheidet ein nicht oberes kantonales Gericht endgültig (E. 1.4).
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Art. 265a Abs. 1 SchKG,
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG,
Art. 72 Abs. 2 lit. a und