Regeste
Inhalt und Gesetzgebungsarbeiten betreffend Art. 5 Abs. 1, Abs. 1quinquies lit. b RPG (E. 4) und 93 LST (E. 5). Streitgegenstand (E. 6 und 8). Kantonale Regelungen und Hinweise auf die Lehre (E. 7). Begriff des erheblichen Vorteils: Art. 93 LST, wonach als abgabepflichtiger erheblicher Vorteil nur die sich aus der Zuweisung eines Grundstücks zur Bauzone und aus anderen Gründen (vgl. dazu E. 8) ergebende Erhöhung seines Werts von über Fr. 100'000.- zu betrachten ist, verletzt den Grundsatz der Gleichheit nach Art. 5 Abs. 1 RPG. Dies verstösst insbesondere gegen Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG, da der voraussichtliche Ertrag der Abgabe die Kosten für die Erhebung des Mehrwerts - je nach Berechnungsweise - bei Weitem übersteigen könnte; im Tessin ist überdies unklar, ob es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze handelt (E. 7 und 9).