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Regeste

Art. 84 Abs. 1 OG.
Kantonale Erlasse, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen; wird diese verweigert, so liegt kein kantonaler Hoheitsakt vor, gegen den staatsrechtliche Beschwerde geführt werden könnte.

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Artikel: Art. 84 Abs. 1 OG

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